Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 05.05.1998 – 1 BvR 1384/94

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980505.1bvr138494

Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1384/94 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der B... AG,

vertreten durch das Vorstandsmitglied,

- gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1994 - BLw 46/94 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Mai 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a 1 Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht nur dann verletzt, wenn das Gericht eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet, sondern auch dann, wenn das Gericht sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann (BVerfGE 49, 212 <215 f.>). Daß dies bei einer Frist von acht Tagen nicht der Fall war, liegt auf der Hand.

Die angegriffene Entscheidung beruht aber nicht auf dieser Gehörsverletzung. Es 3 kann nämlich ausgeschlossen werden, daß die Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, das sie mit der Verfassungsbeschwerde nachgeholt hat, zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrem Vortrag auf Gesichtspunkte, die der Bundesgerichtshof in BGHZ 123, 23 ff. bereits zurückgewiesen hat. Gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-

1/3

stehen in der Sache keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. den beigefügten Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tage im Verfahren 1 BvR 1131/94).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 4

Papier Grimm Hömig

2/3

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 1998 - 1 BvR 1384/94

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 1998 - 1 BvR 1384/94 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/rk19980505_1bvr138494.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980505.1bvr138494

3/3