Gesetze / Rechtsprechung / BVerfG
BVerfG Beschluss vom 07.07.1998 – 1 BvR 1708/92
Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980707.1bvr170892
Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1708/92 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau O...
- gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 16. Oktober 1992 - 1 S 126/91 -
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Juli 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin eines in Dresden belegenen Grundstücks. Im Februar 1985 stellte sie einen Ausreiseantrag aus der Deutschen Demokratischen Republik. Die zuständige Behörde verlangte, daß die Beschwerdeführerin vor einer Ausreise ihr Grundstück verkaufe. Daraufhin schloß die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 1985 mit den Beklagten des Ausgangsverfahrens vor dem Staatlichen Notariat Dresden-Stadt einen Kaufvertrag über das Grundstück. Die Grundbucheintragung erfolgte am 25. November 1985, die Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Deutschen Demokratischen Republik am 31. Oktober 1985.
Mit ihrer am 5. April 1990 beim Kreisgericht Dresden erhobenen Klage begehrte die 2 Beschwerdeführerin die Feststellung, daß der Grundstückskaufvertrag wegen rechtswidriger Drohung (§ 70 ZGB-DDR) nichtig sei. Zugleich nahm sie die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf Herausgabe des Grundstücks in Anspruch. Das Kreisgericht gab der Klage mit Urteil vom 27. Juni 1991 in vollem Umfang statt.
1/6
Im Berufungsrechtszug erklärte die Beschwerdeführerin, nachdem die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis zwischen der Restitution nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz -VermG-) und zivilrechtlichen Ansprüchen vom 3. April 1992 (BGHZ 118, 34) ergangen war, den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt und beantragte, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens schlossen sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragten Klagabweisung.
2. Das Bezirksgericht Dresden änderte mit dem angegriffenen Urteil das kreisgerichtliche Urteil, wies die Klage ab und erlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Die ursprünglich verfolgten Klaganträge seien - wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1992 ergebe - mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes unzulässig geworden. Die zivilrechtliche Anfechtung des Grundstückskaufvertrags, den die Beschwerdeführerin auf Druck staatlicher Stellen als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausreisegenehmigung aus der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen habe, sei durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen.
Eine einseitige Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die 5 Beschwerdeführerin sei nicht möglich gewesen. Die durch das Vermögensgesetz bewirkte Unzulässigkeit der Klage sei zwar erst nach deren Rechtshängigkeit eingetreten. Die Klage sei aber wegen des Ablaufs der vierjährigen Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB-DDR bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung unbegründet gewesen. Die Ausschlußfrist habe im Fall der Beschwerdeführerin nach deren Übersiedlung am 31. Oktober 1985 in die Bundesrepublik Deutschland zu laufen begonnen. Von diesem Zeitpunkt an sei die Beschwerdeführererin keinen Repressalien der Staatsorgane der Deutschen Demokratischen Republik mehr ausgesetzt gewesen. Der Lauf der Anfechtungsfrist sei nicht bis zur Änderung der politischen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik zum Jahreswechsel 1989/90 gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB-DDR gehemmt gewesen. Man habe zwar im Lauf des Berufungsverfahrens erwogen, die für das Verjährungsrecht geltende Bestimmung des § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB-DDR analog auf die Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 Nr. 4 ZGB-DDR zu übertragen, weil die Verfolgung des Anfechtungsanspruchs in der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Herbst 1989 tatsächlich nicht möglich gewesen sei. In Anbetracht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1992 habe man von einer solchen Analogie letztlich aber doch Abstand genommen.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor allem eine 6 Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Das angegriffene Urteil verletze Art. 14 GG, weil es auf die ihrerseits gegen die Eigentumsgarantie verstoßende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1992 Bezug nehme. Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil das Bezirksgericht seine Entscheidung maßgeblich auf § 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB-DDR gestützt habe. Bei der Anwendung dieser Vorschrift habe das Bezirksgericht verkannt, daß für sie zumindest
2/6
bis zu den ersten freien Wahlen der Deutschen Demokratischen Republik eine Bedrohungssituation bestanden habe. In ihrem Fall seien die Beklagten des Ausgangsverfahrens nur formal als Käufer des Grundstücks aufgetreten; tatsächlich habe das Ministerium für Staatssicherheit das Grundstück erworben. Im Fall einer Anfechtung vor dem Herbst 1989 hätte sie deshalb mit Repressalien durch Bedienstete des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik, zumindest aber mit Schwierigkeiten für ihre in der Deutschen Demokratischen Republik verbliebene Schwiegermutter rechnen müssen.
4. Zur Verfassungsbeschwerde haben das Sächsische Staatsministerium der Justiz 7 und die Beklagten des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -, die gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten, liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche 9 Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. insbesondere BVerfGE 95, 48).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der 10 als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem 11 Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 und 3 GG. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Bezirksgericht davon ausgegangen ist, die ursprünglich verfolgten Klaganträge (Feststellung der Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrags und Rückgabe) seien mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes unzulässig geworden. Das Bezirksgericht hat sich bei seinen Feststellungen maßgeblich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1992 (BGHZ 118, 34) berufen. Die vom Bundesgerichtshof dort vertretene Auffassung zur Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen, die auf eine unlautere Machenschaft im Sinn des § 1 Abs. 3 VermG gestützt sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 95, 48 <56 ff.>).
b) Ebensowenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Bezirksgericht die Feststellung der Erledigung der Hauptsache mit dem Argument, die Klage sei bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung wegen Ablaufs der vierjährigen Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB-DDR unbegründet gewesen, abgelehnt hat. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot. Die Beschwerdeführerin greift das bezirksgerichtliche Urteil zwar inso-
3/6
weit mit der Rüge einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG an. Da es ihr aber letztlich allein um die Rechtsanwendung im engeren Sinn geht, scheidet eine Verletzung des durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützten Justizgewährungsanspruchs von vornherein aus. Das hindert das Bundesverfassungsgericht indessen nicht daran, die angegriffene Entscheidung am Maßstab des Willkürverbots zu messen (vgl. BVerfGE 70, 138 <162>).
Allerdings ist die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften zunächst 13 Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann daher eine Grundrechtsverletzung erst dann feststellen, wenn die Rechtsauslegung und -anwendung durch das Fachgericht unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Gesetzesauslegung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird. Von willkürlicher Mißdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>).
Die Entscheidung des Bezirksgerichts ist danach nicht willkürlich. Die Feststellung 14 der Erledigung der Hauptsache nach einer einseitigen Erledigungserklärung setzt neben dem erledigenden Ereignis voraus, daß die Klage im Zeitpunkt der Erhebung der Klage zulässig und begründet war. Andernfalls ist die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. Zöller, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 91 a Rn. 43 f.). Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, die Anfechtungsklage der Beschwerdeführerin sei gemäß § 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB-DDR, wonach das Recht auf Anfechtung spätestens vier Jahre nach Abschluß des Vertrags erlosch, von Anfang an unbegründet gewesen. Diese Feststellung entspricht dem klaren Wortlaut des § 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB-DDR und ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich.
Fraglich kann daher nur sein, ob es willkürlich war, daß das Bezirksgericht eine 15 Hemmung des Laufs der Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB-DDR in analoger Anwendung des § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB-DDR abgelehnt hat. § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB-DDR bestimmte, daß die Verjährung für die Zeit, in der eine Rechtsverfolgung nicht möglich war, gehemmt war. Das Bezirksgericht hat sich mit der Möglichkeit einer solchen Analogie auseinandergesetzt, sie letztlich jedoch abgelehnt. Es hat sich dabei auf die Erwägung des Bundesgerichtshofs gestützt, daß der gesamtdeutsche Gesetzgeber - im Interesse einer einheitlichen Behandlung aller entsprechenden Fälle unter dem Regelungsregime des Vermögensgesetzes - eine mögliche Befreiung von der in § 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB-DDR vorgesehenen Befristung nicht aufgegriffen habe (vgl. BGHZ 118, 34 <41>).
Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung einer analogen Rechtsanwendung, die bislang von den Gerichten nicht praktiziert worden ist, überhaupt willkürlich sein kann. Im vorliegenden Fall beruht die Ablehnung der Analogie jedenfalls nicht auf sach-
4/6
fremden Erwägungen. Für eine analoge Anwendung des § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB-DDR sprach zwar, daß vor dem Umbruch im Herbst 1989 keine Möglichkeit bestand, ein auf § 70 Abs. 2 Satz 1 ZGB-DDR gestütztes Anfechtungsrecht vor den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik durchzusetzen (vgl. BGHZ 118, 34 <40>). Gegen eine analoge Anwendung sprach aber das gesetzgeberische Ziel, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen innerhalb der Solidargemeinschaft der durch unlautere Machenschaften in ihren Vermögenswerten Betroffenen die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen prinzipiell ausnahmslos anzuordnen (vgl. BGHZ 118, 34 <41>).
Die Entscheidung des Bezirksgerichts kann unter diesen Umständen nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Widerspruchsfreiheit der Rechtsanwendung gegenüber einer vergleichsweise homogenen Gruppe von Normadressaten ist ein sachlich einleuchtendes Argument für dessen Rechtsauffassung. Dies gilt um so mehr, als die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes, die der Bundesgerichtshof prinzipiell auf alle vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes erhobenen Anfechtungsklagen erstreckt (vgl. BGHZ 118, 34 <39 ff.>), die Beschwerdeführerin nicht schutzlos stellt. Ihr verbleiben beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die öffentlichrechtlichen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz (vgl. BVerfGE 95, 48 <61>).
Die Entscheidung ist unanfechtbar. 18
Papier Grimm Hömig
5/6
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 1998 - 1 BvR 1708/92
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 1998 - 1 BvR 1708/92 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/ rk19980707_1bvr170892.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980707.1bvr170892
6/6