BVerfG Beschluss vom 22.07.1998 – 1 BvR 2369/94
Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980722.1bvr236994
Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 2369/94 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau B..., 2. des Herrn B...
- 1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -,
b) den Bescheid des Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 24. März 1992 - 513-872 - 2/2 -,
2. mittelbar gegen § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GVBl S. 380)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Steiner
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Juli 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe: Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
Sie wirft keine grundsätzlichen, für die Zukunft klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Es ist verfassungsgerichtlich geklärt, daß die Staffelung der Gebühren für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -). Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des 2. Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tages-
1/3
einrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GVBl S. 380) zur Ermittlung des für die Beitragserhebung maßgeblichen Einkommens rügen, betrifft dies ausgelaufenes Recht. Artikel 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 30. November 1993 (GVBl S. 984) hat die Rechtslage mit Blick auf die Grundrechtsrügen der Beschwerdeführer maßgeblich verändert.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur 3 Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführer angezeigt; es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß den Beschwerdeführern durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 4
Papier Haas Steiner
2/3
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ rk19980722_1bvr236994.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980722.1bvr236994
3/3