Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 29.07.1998 – 1 BvR 333/98

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980729.1bvr033398

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 333/98 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn R...,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hubert Feldhaus, Zum Bendt 4, Königswinter - gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 59.96 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juli 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Auch kann angesichts der geringen Höhe der streitigen Kostenforderung ausgeschlossen werden, daß dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 2

Papier Grimm Hömig

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 333/98

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 333/98 - Rn. (1 - 2), http://www.bverfg.de/e/rk19980729_1bvr033398.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980729.1bvr033398

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