Gesetze / Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 12.10.1998 – 2 BvR 1679/97

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981012.2bvr167997

Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 1679/97 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Frau Kirsten B.,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolf-Dieter Hauenschild und Kollege, Blankeneser Bahnhofstraße 29, Hamburg - gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 1997 - OVG Bs III 70/97 -

u n d Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Wolf-Dieter Hauenschild

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richterin Graßhof und den Richter Kirchhof

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird schon deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, weil es der Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu BVerfGE 77, 381 <401>) zuzumuten ist, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten auch in der Hauptsache auszuschöpfen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 2

Limbach Graßhof Kirchhof

1/2

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1998 - 2 BvR 1679/97

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1998 - 2 BvR 1679/97 - Rn. (1 - 2), http://www.bverfg.de/e/ rk19981012_2bvr167997.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981012.2bvr167997

2/2