Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 14.10.1998 – 1 BvR 1526/98

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981014.1bvr152698

Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1526/98 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn W...

gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631)

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 des 1 Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631). Er fühlt sich durch die Vorschriften dieses Gesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Für jedermann und damit auch für ihn bestehe die Gefahr, infolge eines Unfalls potentieller Organspender zu werden und dann keine Gelegenheit mehr zu haben, sich gegen die Entnahme von Organen zu wehren. Es gehe nicht an, eine "andere Person" im Sinn von § 4 TPG über die Organentnahme entscheiden zu lassen. Dem Betroffenen dürfe diese Entscheidung nicht aus der Hand genommen werden.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die vom Beschwerdeführer behauptete 2 Betroffenheit unmittelbar durch das Gesetz besteht nicht. Er hat vielmehr nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 TPG die Möglichkeit, der Organentnahme zu widersprechen. Damit ist eine Organentnahme sowohl auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 als auch von § 4 TPG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat es somit selbst in der Hand, der befürchteten Grundrechtsgefährdung entgegenzuwirken.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 3

Papier Grimm Hömig

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 1998 - 1 BvR 1526/98

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 1998 - 1 BvR 1526/98 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/ rk19981014_1bvr152698.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981014.1bvr152698

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