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BVerfG Beschluss vom 13.11.1998 – 2 BvR 140/97

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981113.2bvr014097

Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 140/97 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des R...,

- gegen a) den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1996 - 3 L 298/96 -,

b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. November 1996 - 16 A 53/96 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. November 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Insbesondere entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil. Das von ihm mit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geltend gemachte Recht auf Wahrung des Familienlebens im Bundesgebiet mit seinem gemäß § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 70 Abs. 1 AsylVfG dort zum Aufenthalt befugten Vater gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 -, InfAuslR 1998, S. 121 ff.) nicht zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, sondern zu den inlandsbezogenen, einem Vollzug der Abschiebung entgegenstehenden Hindernissen. Über solche Hindernisse hat nicht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, sondern allein die zuständige Ausländerbehörde zu befinden. Hieraus folgt für die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in dem auf der Grundlage eines ablehnenden Bescheides des Bundesamts für die An-

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erkennung ausländischer Flüchtlinge geführten Asylrechtsstreit richtet, daß der Beschwerdeführer mit seinem Begehren auf Anerkennung eines Abschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK auch bei einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, sein Recht auf Wahrung des Familienlebens im Bundesgebiet als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bei der Ausländerbehörde geltend zu machen, wenn diese ihm gegenüber zum Vollzug der im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Februar 1996 angedrohten Abschiebung schreiten sollte.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 3

Sommer Broß Osterloh

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 1998 - 2 BvR 140/97

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 1998 - 2 BvR 140/97 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/ rk19981113_2bvr014097.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981113.2bvr014097

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