Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 29.12.1998 – 2 BvQ 37/98

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1998:qk19981229.2bvq003798

Bundesverfassungsgericht - 2 BVQ 37/98 -

In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung das Amtsgericht Bayreuth zu verpflichten, die von dem Antragsteller benannten, aber nicht geladenen Zeugen im Strafverfahren 2 Cs 2 Js 1624/98 zum Hauptverhandlungstermin am 12. Januar 1999 zu laden,

Antragsteller: Herr S...,

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Winter, Jentsch, Broß gemäß § 93d Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 32 BVerfGG

am 29. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe: Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 1

Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand 2 durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine solche einstweilige Anordnung kann auch erlassen werden, wenn das zugehörige Hauptverfahren - wie hier - eine Verfassungsbeschwerde ist. Dabei braucht die Verfassungsbeschwerde noch nicht anhängig zu sein. Jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn der Antrag in der Hauptsache unzulässig wäre. So liegt der Fall hier.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zeugenladung wäre unzulässig, weil der Antragsteller entgegen seiner Auffassung den Rechtsweg zu den Strafgerichten noch nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Rechtsweg ist noch nicht dadurch erschöpft worden, daß der Antragsteller die Ablehnung der Zeugenladung nicht mehr mit einem strafprozessualen Rechtsmittel gesondert anfechten kann. Bei der angegriffenen ablehnenden Entscheidung handelt es sich lediglich um eine nicht angreifbare Zwischenentscheidung im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens. Der Antragsteller hat im weiteren Verlaufe dieses Strafverfahrens hinreichende Möglichkeiten, auf die jetzt unterbliebene Zeugenla-

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dung hinzuwirken. Gegebenenfalls kann er gegen eine Verurteilung Berufung oder Revision einlegen und dabei den nach seiner Auffassung vorliegenden Verfahrensfehler des Amtsgerichts rügen. Erst wenn das Strafverfahren durch Erschöpfung des Rechtsmittelzuges insgesamt abgeschlossen ist, ist der Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Bisher ist diese Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 4

Winter Jentsch Broß

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 1998 - 2 BvQ 37/98

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 1998 - 2 BvQ 37/98 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ qk19981229_2bvq003798.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:qk19981229.2bvq003798

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