Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 22.01.1999 – 2 BvR 716/98

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990122.2bvr071698

Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 716/98 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G...

- gegen a) den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 16. März 1998 - 3 Qs 8/98 -,

b) den Beschluß des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 1998 - 7 Cs AK 48/98 -,

c) den Beschluß des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 1998 - 7 Cs AK 48/98 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Januar 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die 1 Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Wiederaufnahmegerichte den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen haben. Die Voraussetzungen für die erst im Beschwerdeverfahren auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützte Wiederaufnahme liegen ersichtlich nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. April 1997 nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Auslegung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a AsylVfG a. F. (die inhaltlich der Vorschrift des § 85 Nr. 2 AsylVfG in der jetzt geltenden Fassung entspricht) verfassungsgemäß sei, die eine Verurteilung wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen die einem Asylbewerber auferlegte Aufenthaltsbeschränkung auch ohne vorausgegangene förmliche Ahndung des Vorverstoßes für möglich hält. Es hat lediglich - unter ausdrücklicher Beschränkung auf diesen Prü-

1/3

fungsgegenstand (BVerfGE 96, 10 <26>) - festgestellt, daß diese Regelung jedenfalls insoweit nicht gegen die Verfassung verstößt, als dadurch die - nach vorangegangener Ahndung - wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung mit Strafe bedroht ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 4

Limbach Winter Hassemer

2/3

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 716/98

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 716/98 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ rk19990122_2bvr071698.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990122.2bvr071698

3/3