Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 08.03.1999 – 1 BvR 989/97

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990308.1bvr098997

Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 989/97 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn R...,

2. des Herrn K...

- Bevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Knirsch, Mühlenweg 1, Emsdetten - gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1997 - BVerwG 3 B 90.97 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. März 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Rechts auf Gehör angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Den Beschwerdeführern ist zwar einzuräumen, daß sie in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eine Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufgeworfen haben. Sie haben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frage einer (auch) drittschützenden Wirkung von § 21 a Abs. 1 LuftVO in Verbindung mit § 29 b Abs. 2 Luft-VG von grundsätzlicher Bedeutung sei, weil sie Voraussetzung für den Individualrechtsschutz außerhalb von Planfeststellungsverfahren gegenüber den von einem Flughafenbetrieb ausgehenden Emissionen sei. Doch hätte ein Gehörsverstoß des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Fall objektiv kein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch entsteht den Beschwerdeführern kein besonders schwerer Nachteil durch eine Versagung einer Entscheidung zur Sache. Denn eine existentielle Betroffenheit läßt sich angesichts der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum tatsächlichen Ausmaß der Lärmbelastung durch Einweisungsflü-

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ge und seiner medizinischen Bewertung ausschließen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 3

Papier Grimm Hömig

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 1999 - 1 BvR 989/97

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 1999 - 1 BvR 989/97 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/ rk19990308_1bvr098997.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990308.1bvr098997

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