Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 31.03.1999 – 2 BvQ 5/99

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990331.2bvq000599

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVQ 5/99 -

In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der zu erwartenden, unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 12. März 1999 im Kindesrückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen (21 UF 88/98) bis zur Entscheidung über die von den Antragstellern nach Ergehen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle unverzüglich zu erhebenden Verfassungsbeschwerden zu untersagen,

Antragsteller: 1. der minderjährige T.., 2. die minderjährige T..., beide wohnhaft beim Vater T...,

- Bevollmächtigte und Ergänzungspflegerin zu 1. und 2.: Rechtsanwältin Karin Michaelis-Hatje, Lange Straße 55, Sulingen - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Kirchhof, Jentsch und die Richterin Osterloh

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 1999 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe: Ungeachtet der Frage, ob die Ergänzungspflegerin nach der Bestellung einer Verfahrenspflegerin im Verfahren 21 UF 88/98 vor dem Oberlandesgericht Celle noch befugt ist, eine Verfassungsbeschwerde für die beiden minderjährigen Kinder zu erheben, ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil durch den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 559/99 feststeht, daß das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 92, 130 <133>; stRspr).

Kirchhof Jentsch Osterloh

1/2

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. März 1999 - 2 BvQ 5/99

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. März 1999 - 2 BvQ 5/ 99 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/qk19990331_2bvq000599.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990331.2bvq000599

2/2