Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 11.07.1999 – 2 BvR 1313/93

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990711.2bvr131393

Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 1313/93 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. F. Meckbach, Mannheimer Straße 17, Pforzheim - gegen a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 1993 - IV B 190/91 -,

b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 1991 - 10 K 162/88 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richter Kirchhof und Jentsch

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) und Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) am 11. Juli 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1 des Jahres 1984 die Frage, ob der als Software-Entwickler tätige Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit Einkünfte i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt und daher der Freibetrag gemäß § 18 Abs. 4 EStG zu gewähren ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der durch 2 sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Im weiteren ist die Annahme auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten kein besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer auch nicht in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).

1. Soweit der Beschwerdeführer auch für sich den Freibetrag gemäß § 18 Abs. 4 3 EStG in Anspruch nehmen möchte, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt, weil § 18 Abs. 4 EStG nur noch bis einschließlich Veranlagungszeit-

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raum 1990 zur Anwendung kam, mit dem Steuerreformgesetz 1990 (BGBl I 1988 S. 1093) aufgehoben wurde, und daher eine nicht mehr geltende Rechtslage betrifft. Ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung dieser Frage besteht nicht mehr (BVerfGE 90, 22 <24 f.>); zur grundsätzlichen Frage der unterschiedlichen Steuerbelastung gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeiten sind beim Bundesverfassungsgericht verschiedene Verfahren anhängig.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der 4 als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn allein die einkommensteuerliche Berücksichtigung des Freibetrags für freie Berufe gemäß § 18 Abs. 4 EStG streitig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 5

Limbach Kirchhof Jentsch

Hinweis: 6 Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) bestimmt: Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung findet auch auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren Anwendung.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1999 - 2 BvR 1313/93

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1999 - 2 BvR 1313/93 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/ rk19990711_2bvr131393.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990711.2bvr131393

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