Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 30.07.1999 – 1 BvQ 13/99

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990730.1bvq001399

Bundesverfassungsgericht - 1 BVQ 13/99 -

In dem Verfahren über den Antrag, die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) vom 22. Juli 1999 und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Juli 1999 - 1 L 639/99 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 30. Juli 1999 - 4 B 94/99 - vorläufig auszusetzen,

Antragsteller: Kreisverband der... Partei..., vertreten durch den Kreisvorsitzenden, Herrn H...,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten Schrank, Schlüterstraße 32, Berlin - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 1999 einstimmig beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen 1 Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Der Antrag ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Er betrifft die Frage, ob die zum Nachteil des Antragstellers ergangenen Entscheidungen des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) und der Verwaltungsgerichte dem Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ausreichend Rechnung getragen haben.

Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der begehrten einstweiligen 3 Anordnung nicht vor. Bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die angegriffenen Entscheidungen das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 GG verletzen.

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Zwar begegnet der Beschluß des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Versammlung verliert den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht dadurch, daß dort möglicherweise Äußerungen fallen, die als unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen sind und ohne Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG untersagt werden dürften (vgl. BVerfGE 90, 241 <250>). Die Frage kann allenfalls sein, ob eine derartige Gefahr das Verbot der Versammlung rechtfertigen würde. Andere die Entscheidung tragende Gründe hat das Verwaltungsgericht nicht genannt.

Da aber unklar ist, aus welchen Gründen das Oberverwaltungsgericht den Antrag 5 auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt hat, insbesondere ob es sich die Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, läßt sich ein Verfassungsverstoß, der den Erlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, derzeit nicht feststellen.

Sollte das Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum 6 Schutzumfang von Art. 8 GG gefolgt sein, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, hiergegen den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten und gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zu erheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 7

Papier Grimm Hömig

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 1999 - 1 BvQ 13/99

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 1999 - 1 BvQ 13/99 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/ qk19990730_1bvq001399.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:qk19990730.1bvq001399

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