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BVerfG Beschluss vom 13.08.1999 – 2 BvR 1461/99

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990813.2bvr146199

Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 1461/99 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Wählergruppe E...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Reinhard Staab und Koll., Viktoriastraße 41 A, Essen - gegen die Beibehaltung des Kommunalwahltermins im Land Nordrhein-Westfalen

und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Sommer, Jentsch

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. August 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Gründe: Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beibehaltung des Termins für die 1 Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

1. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren 3 beziehen, stellen keine mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte dar. Solche Entscheidungen können vielmehr nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Diese Erwägungen treffen auch auf die Festlegung des Wahltags zu (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. April 1994, NVwZ 1994, S. 893 <894>).

2. Unabhängig hiervon scheidet bei Wahlen zu Volksvertretungen in den Ländern 4 im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein

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Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG aus. Das Recht, die Beachtung der Grundsätze allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen im Wege der Verfassungsbeschwerde einzufordern, besteht nur bei politischen Wahlen auf Bundesebene (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998 - 2 BvR 1953/95 -, NJW 1999, S. 43 ff., demnächst BVerfGE 99, 1). Die Beschwerdeführerin kann sich daher im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, der sich auch auf die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 8, 51 <64 f.>; 69, 92 <106>) und die Wahlwerbung (vgl. BVerfGE 42, 133 <138>) bezieht, nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen.

Die Regelung des Art. 21 Abs. 1 GG, die nur Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz und damit keine kommunalen Wählervereinigungen erfaßt (vgl. BVerfGE 24, 260 <263>; 91, 262 <267>), vermittelt der Beschwerdeführerin ebenfalls keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt 6 sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 7

Limbach Sommer Jentsch 8

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 1999 - 2 BvR 1461/99

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 1999 - 2 BvR 1461/99 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/ rk19990813_2bvr146199.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990813.2bvr146199

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