BVerfG Beschluss vom 24.08.1999 – 2 BvR 1523/94
Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990824.2bvr152394
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1523/94 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Panka und Kollegen, Fasanenstraße 72, Berlin - gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1994 - 5 StR 196/94 - ,
b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 1993 - (528) 1 Kap Js 532/93 Ks (10/93) -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Hassemer, Broß
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. August 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe: Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die 1 Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Die grundrechtsähnliche Garantie des 2 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG macht das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden Verfahrensfehler korrigieren müßte. Jeder Spruchkörper hat bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen und darüber zu entscheiden; die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung muß als Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Normen vom Bundesverfassungsgericht im allgemeinen hingenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die Einfluß auf den gesetzlichen Richter haben, nur dann, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken willkürlich sind oder wenn die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend ver-
1/3
kannt worden ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 87, 282 <284> m.w.N.).
Es kann hier dahinstehen, ob die Fachgerichte § 20 Abs. 1 letzter Halbsatz und § 21 3 Abs. 1 letzter Halbsatz StUG im Hinblick auf das Einverständniserfordernis zutreffend ausgelegt haben; Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenze zur Verfassungswidrigkeit durch eine willkürlich fehlerhafte Auslegung des StUG in dem Verfahren über die Abberufung des Schöffen sind jedenfalls nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 5
Jentsch Hassemer Broß
2/3
Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. August 1999 - 2 BvR 1523/94
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. August 1999 - 2 BvR 1523/94 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/ rk19990824_2bvr152394.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990824.2bvr152394
3/3