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BVerfG Beschluss vom 21.10.1999 – 2 BvR 1940/99

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991021.2bvr194099

Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 1940/99 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Natascha Köhler, Wiesen- gegen straße 61, Berlin - a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1999 - 5 StR 219/99 -,

b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 1998 - (523) 29/2 Js 291/91 Ks (3/96) -

u n d Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

u n d Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Oktober 1999 einstimmig beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die 1 Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG); denn die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 95, 96 <130 ff.>; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 1998 - 2 BvR 2569/95 -, NJW 1998, S. 2585 ff. und vom 12. Mai 1998 - 2 BvR 61/96 -, NJW 1998, S. 2587 ff.).

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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der 3 Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist gemäß 4 § 93 Abs. 1 BVerfGG im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ausreichend begründet wurde. Der Beschwerdeführer hat das angegriffene Urteil des Landgerichts weder innerhalb dieser Frist vorgelegt noch die Urteilsgründe in sonstiger Weise ausreichend mitgeteilt. Sein hierauf bezogener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat die Versäumung der rechtzeitigen Vorlage des landgerichtlichen Urteils schuldhaft verursacht, indem sie unnötigerweise das einzige ihr verfügbare Exemplar des Urteils dem Revisionsgericht übersandt und sich nicht rechtzeitig Ersatz beschafft hatte. Ihr Verschulden ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (vgl. Schmidt-Bleibtreu in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG § 93 Rn. 41a).

Die Verfassungsbeschwerde hätte im übrigen auch in der Sache keine hinreichende 5 Aussicht auf Erfolg (vgl. die Kammerbeschlüsse a.a.O.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach Winter Hassemer

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 1999 - 2 BvR 1940/99

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 1999 - 2 BvR 1940/99 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/ rk19991021_2bvr194099.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991021.2bvr194099

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