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BVerfG Beschluss vom 24.10.1999 – 2 BvR 1919/99

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991024.2bvr191999

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1919/99 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn T...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans Wolfgang Euler, Oberweg 52, Frankfurt am Main - gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. September 1999 - 2 StR 358/99 -,

b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 1999 - 5/6 KLs - (Sch 4/97) 80 Js 30047.7/94 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der 1 Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt eine gerichtliche Entscheidung Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann, wenn sie willkürlich ist oder wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 31, 145 <164>; 87, 282 <285>). Der Beschwerdeführer hat nichts dazu vortragen, was darauf hindeuten würde, daß sich die Strafgerichte von sachfremden, schlechthin unhaltbaren Erwägungen hätten leiten lassen.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 4

Limbach Winter Hassemer 5

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1919/99

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1919/99 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/ rk19991024_2bvr191999.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991024.2bvr191999

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