Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 01.12.1999 – 1 BvR 1462/96

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr146296

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1462/96 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der RTL plus Deutschland Fernsehen GmbH & Co. Betriebs-KG, vertreten durch die RTL plus Deutschland Fernsehen Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, 2. des Herrn Dr. T...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner, Büschstraße 12, Hamburg - gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1996 - I ZR 177/95 - ,

b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Juli 1995 - 3 U 257/94 -,

c) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Oktober 1994 - 416 O 136/ 94 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht 1 vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt. Die Unterlassungsverurteilung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Gerichte den Ausdruck 2 "Miese" als Hinweis auf eine Überschuldungssituation bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens verstanden haben. Die Gerichte haben sich mit der von den Beschwerdeführern aufgezeigten Deutungsalternative ausführlich auseinandergesetzt, diese jedoch in Ansehung des Wortlauts und Kontextes der Äußerung ausgeschlos-

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sen. Damit haben sie den Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 GG an die Deutung von Äußerungen stellt (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>), Rechnung getragen. Ebensowenig begegnet die Einstufung der Äußerung als Tatsachenbehauptung verfassungsrechtlichen Bedenken.

Da die untersagte Behauptung in dem Verständnis, das sie durch die Gerichte in 3 verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise erfahren hat, nach den im Ausgangsverfahren unbestrittenen Feststellungen der Fachgerichte unwahr war, werden die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. Es besteht grundsätzlich kein schützenswertes Interesse an der Verbreitung einer unwahren Tatsache (vgl. BVerfGE 99, 185 <197>).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 5

Papier Grimm Hömig

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1462/96

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1462/96 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/ rk19991201_1bvr146296.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr146296

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