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BVerfG Beschluss vom 22.02.2000 – 1 BvR 1910/99

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000222.1bvr191099

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1910/99 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau K..., 2. des Herrn K..., 3. des Herrn K...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Schilmann und Partner, Leopoldstraße 23/III, München - gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. September 1999 - 14 S 4991/99 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2000 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: 1. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite der Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG. Zweifel an ihrer materiellen Gerechtigkeit schlagen verfassungsrechtlich nicht durch. Insbesondere war es von Verfassungs wegen nicht geboten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Geltendmachung der Rechte aus § 326 BGB davon abhängt, dass der Gläubiger die eigenen Vertragspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt (BGH, WM 1984, S. 140 ff.), auf das Mietrecht zu übertragen. § 554 BGB sieht in der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Landgerichts besondere Kündigungsvoraussetzungen für den Sachbereich "Miete" vor.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 3

Papier Steiner Hoffmann-Riem

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2000 - 1 BvR 1910/99

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2000 - 1 BvR 1910/99 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/ rk20000222_1bvr191099.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000222.1bvr191099

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