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BVerfG Beschluss vom 09.10.2000 – 2 BvC 4/99
Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2000:cs20001009.2bvc000499
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVC 4/99 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn M...,
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 53/98 - (BTDrucks 14/1560)
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio
am 9. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Gründe: Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 17. Mai 2000 1 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7. August 2000 und 9. August 2000 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Limbach Sommer Jentsch
Hassemer Broß Osterloh
Di Fabio
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2000 - 2 BvC 4/99
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2000 - 2 BvC 4/ 99 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/cs20001009_2bvc000499.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:cs20001009.2bvc000499
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