Gesetze / Rechtsprechung / BVerfG
BVerfG Beschluss vom 09.10.2000 – 2 BvC 5/00
Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2000:cs20001009.2bvc000500
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVC 5/00 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn D...,
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 8/98 - (BTDrucks 14/1560)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio
am 9. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe: Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. Juli 2000 1 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Limbach Sommer Jentsch
Hassemer Broß Osterloh
Di Fabio
1/2
Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2000 - 2 BvC 5/00
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2000 - 2 BvC 5/ 00 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/cs20001009_2bvc000500.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:cs20001009.2bvc000500
2/2