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BVerfG Beschluss vom 09.10.2000 – 2 BvC 7/99
Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2000:cs20001009.2bvc000799
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVC 7/99 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn T...,
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 26/98 - (BTDrucks 14/1560)
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio
am 9. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworden. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Gründe: 1. Über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht förmlich zu entscheiden, weil dieses offensichtlich missbräuchlich und deshalb unbeachtlich ist (vgl. BVerfGE 11, 1 <3, 5>; 11, 343 <348>).
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2. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Juni 2 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 25., 26. und 27. Juni 2000 sowie vom 2., 14. und 15. Juli 2000 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Limbach Sommer Jentsch
Hassemer Broß Osterloh
Di Fabio
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2000 - 2 BvC 7/99
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2000 - 2 BvC 7/ 99 - Rn. (1 - 2), http://www.bverfg.de/e/cs20001009_2bvc000799.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:cs20001009.2bvc000799
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