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BVerfG Beschluss vom 24.10.2000 – 2 BvC 1/00

Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2000:cs20001024.2bvc000100

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVC 1/00 -

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn W...,

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 14/98 - (BTDrucks 14/1560)

und Antrag auf Zulassung des Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand für den Beschwerdeführer

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio

am 24. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand wird abgelehnt. 2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als 1 Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.

Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361> und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsge-

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richts vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

2. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juni 3 2000 mitgeteilten Gründen unzulässig.

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. 4

Limbach Sommer Jentsch

Hassemer Broß Osterloh

Di Fabio

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2000 - 2 BvC 1/00

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2000 - 2 BvC 1/00 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ cs20001024_2bvc000100.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:cs20001024.2bvc000100

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