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BVerfG Beschluss vom 30.10.2000 – 2 BvR 1746/00
Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001030.2bvr174600
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1746/00 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. September 2000 - 2 Ws 179/2000 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 4. August 2000 - 1 StVK 399/2000 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie 1 keine Aussicht auf Erfolg hat.
Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 2 3 GG dar, wenn die Vollstreckungsgerichte bei ihrer nach § 57 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch Vorstrafen berücksichtigen, soweit sie - wie bei dem Beschwerdeführer - der Beurteilung dienen, ob und inwieweit von einem Betroffenen zum jetzigen Zeitpunkt die Begehung weiterer Straftaten droht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 4
Limbach Hassemer Di Fabio
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2000 - 2 BvR 1746/00
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2000 - 2 BvR 1746/00 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ rk20001030_2bvr174600.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001030.2bvr174600
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