Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 12.12.2000 – 1 BvR 1691/96

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001212.1bvr169196

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1691/96 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwalts

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll., Maria-Theresia-Straße 2, Freiburg i. Br. - gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1996 - NotZ 41/95 -, den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 1995 - DSNot 24/95- die Verfügung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 7. Juni 1995 - 1020E-I.5-1457/92 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling die Richterin Jaeger und den Richter Hömig

am 12. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr (vgl. BVerfGE 93, 213 <246>; 96, 171 <180 ff.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt; sie hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich.

Von einer weitern Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). 3

Kühling Jaeger Hömig

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1691/96

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2000 - 1 BvR 1691/96 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/ rk20001212_1bvr169196.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001212.1bvr169196

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