BVerfG Beschluss vom 22.01.2001 – 2 BvC 15/99
Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2001:cs20010122.2bvc001599
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVC 15/99 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn R...,
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 14/98 - (BTDrucks 14/1560)
und Antrag auf Zulassung des Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand für den Beschwerdeführer
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio
am 22. Januar 2001 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand wird abgelehnt. 2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als 1 Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361> und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsge-
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richts vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters 3 vom 21. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. 4
Limbach Sommer Jentsch
Hassemer Broß Osterloh
Di Fabio
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 15/99
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 15/99 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ cs20010122_2bvc001599.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:cs20010122.2bvc001599
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