Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 22.01.2001 – 2 BvC 6/99

Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2001:cs20010122.2bvc000699

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVC 6/99 -

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn L...,

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 14/98 - (BTDrucks 14/1560)

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio

am 22. Januar 2001 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe: 1. Über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht förmlich zu entscheiden, weil dieses nach Maßgabe der angegebenen Gründe unbeachtlich ist (vgl. BVerfGE 11, 1 <3, 5>; 11, 343 <348>).

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2. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juni 2 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 19. und 30. Juli 2000 sowie vom 26. November 2000 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Limbach Sommer Jentsch

Hassemer Broß Osterloh

Di Fabio

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 6/99

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 6/ 99 - Rn. (1 - 2), http://www.bverfg.de/e/cs20010122_2bvc000699.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:cs20010122.2bvc000699

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