BVerfG Beschluss vom 22.01.2001 – 2 BvC 6/99
Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2001:cs20010122.2bvc000699
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVC 6/99 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn L...,
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 14/98 - (BTDrucks 14/1560)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio
am 22. Januar 2001 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe: 1. Über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht förmlich zu entscheiden, weil dieses nach Maßgabe der angegebenen Gründe unbeachtlich ist (vgl. BVerfGE 11, 1 <3, 5>; 11, 343 <348>).
1/3
2. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juni 2 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 19. und 30. Juli 2000 sowie vom 26. November 2000 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Limbach Sommer Jentsch
Hassemer Broß Osterloh
Di Fabio
2/3
Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 6/99
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 6/ 99 - Rn. (1 - 2), http://www.bverfg.de/e/cs20010122_2bvc000699.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:cs20010122.2bvc000699
3/3