Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 02.02.2001 – 2 BvR 1294/99

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010202.2bvr129499

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1294/99 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau L...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rolf Müller, Schloßstraße 16, 49074 Osnabrück - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 1999 - 8 W 70/99 -,

b) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 9. April 1999 - 10 O 428/98 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Februar 2001 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die entscheidenden verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und im Übrigen die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; BVerfGE 90, 22 <25> = Bundesverfassungsgericht, NJW 1994, S. 993).

Die Beschwerdeführerin kann sich im Hinblick darauf, dass die Kostenregelung 2 nicht auf einer Gerichtsentscheidung beruht, sondern in einem von der Privatautonomie geprägten Vergleich von den Parteien vereinbart worden ist, zu ihren Gunsten weder auf § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG noch auf die von ihr zitierte Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 - (NJW 1999, S. 3186) berufen.

In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Kammerbeschluss ist unter Bezugnahme auf BVerfGE 51, 295 (302) ausdrücklich klargestellt, dass eine Gleichbehandlung von Übernahmeschuldnern (§ 54 Nr. 2 GKG) mit Entscheidungsschuldnern (§ 54 Nr. 1 GKG) schon wegen der Möglichkeit der Manipulation zu Lasten der Gerichtskasse ausgeschlossen ist.

1/3

Inzwischen hat auch die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Nichtannahmebeschluss vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 741/00 - für den Fall, dass die (Rückgriffs-)Haftung für die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten auf der privatautonomen Entscheidung zum Abschluss eines Prozessvergleichs beruht, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch Nichtanwendung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG verneint und den Rückgriff der Gegenpartei gegenüber dem unterlegenen Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, zugelassen.

Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 5 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 6

Sommer Broß Mellinghoff

2/3

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2001 - 2 BvR 1294/99

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2001 - 2 BvR 1294/99 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/ rk20010202_2bvr129499.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010202.2bvr129499

3/3