Gesetze / Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 16.03.2001 – 2 BvR 256/01

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010316.2bvr025601

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 256/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wulf-Jürgen Rusitska und Koll., Georg-Thorn-Straße 14, 24217 Schönberg - gegen a) den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 8. Januar 2001 - 39 Qs 1/01 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Plön vom 23. Oktober 2000 - 7 Gs 436/ 00 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. März 2001 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie 1 keine Aussicht auf Erfolg hat.

Sie ist unzulässig. 2

1. Zwar kann nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen den 3 Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht ausgeschlossen werden, weil das Landgericht aus eingestellten Ermittlungsverfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers Schlüsse gezogen und diese bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, ohne ihm offenbar die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.

2. Doch hat der Beschwerdeführer bisher versäumt, insoweit den Rechtsweg auszuschöpfen. Zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch das Verfahren zur Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO. Da der Antrag nach § 33a StPO an keine Frist gebunden ist, ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, den versäumten Antrag, gegebenenfalls unter Hinweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u. a. -, zur Anwendung und Auslegung von § 2 DNA-IfG nachzuholen.

1/3

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d 5 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 6

Limbach Hassemer Mellinghoff

2/3

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2001 - 2 BvR 256/01

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2001 - 2 BvR 256/01 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/ rk20010316_2bvr025601.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010316.2bvr025601

3/3