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BVerfG Beschluss vom 30.03.2001 – 1 BvR 418/01

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010330.1bvr041801

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 418/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G...,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Herwig Bendlin und Koll., Obotritenring 64, 19059 Schwerin - gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. November 2000 - 1 Sa 431/99 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. März 2001 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat, selbst wenn man ihre Zulässigkeit unterstellt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung lässt einen Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 3

Jaeger Hömig Bryde

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. März 2001 - 1 BvR 418/01

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. März 2001 - 1 BvR 418/01 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/ rk20010330_1bvr041801.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010330.1bvr041801

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