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BVerfG Beschluss vom 18.05.2001 – 2 BvC 4/00
Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2001:cs20010518.2bvc000400
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVC 4/00 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde der Herrn F...,
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. März 2000 - EuWP 33/99 - (BTDrucks 14/2761)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio Mellinghoff
am 18. Mai 2001 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe: Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Februar 1 2001 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. März 2001 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Limbach Sommer Jentsch
Hassemer Broß Osterloh
Di Fabio Mellinghoff
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Mai 2001 - 2 BvC 4/00
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Mai 2001 - 2 BvC 4/00 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/cs20010518_2bvc000400.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:cs20010518.2bvc000400
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