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BVerfG Beschluss vom 18.05.2001 – 2 BvC 4/00

Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2001:cs20010518.2bvc000400

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVC 4/00 -

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde der Herrn F...,

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. März 2000 - EuWP 33/99 - (BTDrucks 14/2761)

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio Mellinghoff

am 18. Mai 2001 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe: Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Februar 1 2001 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. März 2001 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Limbach Sommer Jentsch

Hassemer Broß Osterloh

Di Fabio Mellinghoff

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Mai 2001 - 2 BvC 4/00

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Mai 2001 - 2 BvC 4/00 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/cs20010518_2bvc000400.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:cs20010518.2bvc000400

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