Gesetze / Rechtsprechung / BVerfG
BVerfG Beschluss vom 01.03.2002 – 2 BvR 971/00
Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020301.2bvr097100
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 971/00 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Volksbank B...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Konrad Bielert-Hagemann und Koll., Hannoversche Straße 149, 30627 Hannover - gegen a) den Beschluss des Landgerichts Stade vom 25. April 2000 - 12 Qs 10/99 -,
b) die Mitteilung des Amtsgerichts Lüneburg vom 10. Dezember 1999 - 27 Gs 204/98 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren 2 sei verletzt, da das Landgericht sich der Prüfung enthalten habe, ob ein Beweisverwertungsverbot im Steuerstrafverfahren gegen Bankkunden und Bankmitarbeiter vorliege, fehlt es an der erforderlichen Selbstbetroffenheit (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Frage eines Verwertungsverbots betrifft die beschwerdeführende Bank als juristische Person nicht, weil sie nicht Beschuldigte eines Strafverfahrens sein kann.
Inwieweit durch die Auswertung von fotokopierten Unterlagen, deren Originale bei 3 der Beschwerdeführerin verblieben sind, deren Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen sein können, bedarf keiner näheren Erörterung. Denn auch das Eigentumsrecht unterliegt den Schranken, die sich - unter anderem - aus der Strafprozessordnung ergeben und im Blick auf das rechtsstaatlich begründete Interesse an einer Aufklärung von Straftaten verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>). Die angegriffene Beschlagnahmebestätigung in der Form der landgerichtlichen Be-
1/3
schwerdeentscheidung ist nachvollziehbar, keineswegs willkürlich im Sinne des aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Willkürverbots (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>) und beruht auch nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 92 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 5
Limbach Hassemer Mellinghoff
2/3
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2002 - 2 BvR 971/00
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2002 - 2 BvR 971/00 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/ rk20020301_2bvr097100.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020301.2bvr097100
3/3