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BVerfG Beschluss vom 29.04.2002 – 1 BvR 1578/94
Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020429.1bvr157894
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1578/94 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A ...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ulrich Kienitz und Koll., Industriestraße 5, 67269 Grünstadt - gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 1994 - 4 RA 32/93 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 2002 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 1994 - 4 RA 32/93 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen. 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe: 1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, 1 weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Einstellung der Zahlung von Dienstbeschädigungsteilrenten aufgrund von § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung einer Dienstbeschädigungsteilrente aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 2 AAÜG eingestellt. Da das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf dieser Vorschrift beruht, ist es aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Das Ausgangsverfahren ist vom Bundessozialgericht auszusetzen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. 3
Papier Steiner Hoffmann-Riem
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 29. April 2002 - 1 BvR 1578/94
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 29. April 2002 - 1 BvR 1578/ 94 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/rk20020429_1bvr157894.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020429.1bvr157894
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