BVerfG Beschluss vom 25.09.2002 – 2 BvE 4/94
Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2002:es20020925.2bve000494
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVE 4/94 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren über den Antrag festzustellen, dass die Antragsgegner durch das Parteiengesetz in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) gegen Artikel 21 und Artikel 3 GG verstoßen haben, indem sie in § 19 Absatz 3 als Berechnungsgrundlage für die Höhe der staatlichen Mittel, die im Hinblick auf die Wahlergebnisse geleistet werden, bei allen Parteien das Ergebnis der jeweils letzten Landtagswahl zu Grunde gelegt haben, wobei Stichtag der 31. Oktober des laufenden Jahres ist, ohne danach zu differenzieren, ob nach der jeweils ersten Wahl im Anschluss an die deutsche Wiedervereinigung die anspruchsberechtigte Partei mit politischen Organisationen fusioniert hat, die ihrerseits nicht als Partei an der jeweiligen Wahl teilgenommen haben, sondern im Rahmen einer Listenvereinigung
Antragsteller: 1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundespartei, Platz vor dem neuen Tor 1, 10115 Berlin, vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand,
2. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Berlin, Oranienstraße 25, 10999 Berlin, vertreten durch den geschäftsführenden Ausschuss,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Karlheinz Merkel, Berliner Platz 5, 95030 Hof - Antragsgegner: 1. Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2. Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten, Leipziger Straße 3 - 4, 10117 Berlin
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Peter Badura, Am Rothenberg Süd 4, 82431 Kochel a. See -, hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
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Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
am 25. September 2002 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe: Die Antragsteller haben den Antrag mit Schriftsatz vom 21. Juni 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
Hassemer Sommer Jentsch
Broß Osterloh Di Fabio
Mellinghoff Lübbe-Wolff
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. September 2002 - 2 BvE 4/94
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. September 2002 - 2 BvE 4/94 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/ es20020925_2bve000494.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2002:es20020925.2bve000494
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