Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 08.10.2002 – 1 BvR 1503/02

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021008.1bvr150302

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1503/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1. der S... mbH,

2. des Rechtsanwalts Dr. B...,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jörg Burkhard und Koll., Luisenstraße 28, 65185 Wiesbaden - gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Juni 2002 - V B 5/02 -,

b) den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 2001 - 6 K 3830/97 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

am 8. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). 3

Jaeger Hömig Bryde

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2002 - 1 BvR 1503/02

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2002 - 1 BvR 1503/02 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/ rk20021008_1bvr150302.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021008.1bvr150302

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