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BVerfG Beschluss vom 21.11.2002 – 1 BvR 2015/02
Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021121.1bvr201502
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2015/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Arno Schrader, Wilhelmsplatz 2, 32052 Herford - gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 24. September 2002 - 12 S 460/02 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. November 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der 1 Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt.
Die Rüge eines Verstoßes des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO gegen den Justizgewährungsanspruch des Beschwerdeführers, der in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 85, 337 <345> m.w.N.), ist nicht entsprechend § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG ausreichend begründet. Hinsichtlich der Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das Landgericht hätte es der Funktion der in dieser Vorschrift geregelten Hinweis- und Begründungspflicht, das rechtliche Gehör der Parteien sicherzustellen (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 522 Rn. 34), zwar eher entsprochen, den Beschwerdeführer nicht nur formelhaft darauf hinzuweisen, dass sein Berufungsvorbringen das Berufungsgericht nicht von der Unrichtigkeit des amtsgerichtlichen Urteils überzeugt, sondern dem Beschwerdeführer auch mitzuteilen, warum dies der Fall ist. Doch mag dies letztlich auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte Verfassungsverstoß besonderes Gewicht hat (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25>). Auch ist deutlich absehbar, dass der Beschwerdeführer im
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Falle einer Zurückverweisung des Verfahrens an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde. Ihm entsteht deshalb durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). 4
Jaeger Hömig Bryde
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2002 - 1 BvR 2015/02
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2002 - 1 BvR 2015/02 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ rk20021121_1bvr201502.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021121.1bvr201502
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