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BVerfG Beschluss vom 27.11.2002 – 2 BvR 1728/02

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021127.2bvr172802

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1728/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Dr. V...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Udo Große Wentrup, Haus Kentrop, 59063 Hamm - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2002 - 1 U 33/02 -,

b) mittelbar § 522 Abs. 2 ZPO

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. November 2002 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob im konkreten 1 Einzelfall die Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, geänd. S. 3138) mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Sie genügt jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 3 2, 92 BVerfGG. Aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht substantiiert und schlüssig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den angegriffenen Beschluss oder mittelbar durch § 522 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist § 522 Abs. 2 ZPO nicht verfassungswidrig, weil eine Berufung unter den in der Norm genannten kumulativen Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzu-

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weisen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich vor Erlass der Entscheidung zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich hingegen grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung; es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 f.>; 89, 381 <391>). Die Beschwerdeführerin hatte vor Erlass des angegriffenen Beschlusses die hinreichende Möglichkeit, sich schriftlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern, denn das Berufungsgericht hat sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist gegeben. Dass das Berufungsgericht hier entsprechend § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist ebenso wenig zu beanstanden, wie die gesetzgeberische Entscheidung, unter den in § 522 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen (vgl. dazu Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/ 02 -, FuR 2002, 468; auch in JURIS veröffentlicht) die Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vorzusehen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 5

Hassemer Osterloh Mellinghoff

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2002 - 2 BvR 1728/02

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2002 - 2 BvR 1728/02 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/ rk20021127_2bvr172802.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021127.2bvr172802

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