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BVerfG Beschluss vom 04.12.2002 – 1 BvR 2046/02

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021204.1bvr204602

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2046/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

I. des Herrn T ...

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2002 - VII B 35/02 -,

b) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2002 - VII B 62/02 -,

c) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2002 - VII B 63/02 -,

2. mittelbar gegen § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Thomas Reichard und Koll., Industriestraße 16-17, 50259 Pulheim - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

II. des Rechtsanwalts R ... ,

III. der Diplom-Kauffrau Z ... ,

IV. der Frau S ...

gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. August 2002 - VII B 43/02 -

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Thomas Reichard und Koll., Industriestraße 16-17, 50259 Pulheim - und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

am 4. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerden werden - ohne dass über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht - nicht zur Entscheidung angenommen.

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Damit erledigt sich zugleich der Antrag des Beschwerdeführers zu I. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). 3

Jaeger Hömig Bryde

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2002 - 1 BvR 2046/02

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2002 - 1 BvR 2046/02 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/ rk20021204_1bvr204602.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20021204.1bvr204602

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