Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 30.12.2002 – 2 BvQ 59/02

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20021230.2bvq005902

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVQ 59/02 -

In dem Verfahren über den Antrag des Herrn W...

im Wege der e i n s t w e i l i g e n A n o r d n u n g den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2002 - 7 StVK 856/02 - aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückzuverweisen

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)am 30. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe: Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 102, 1 197 <207>; 104, 65 <70> - stRspr) gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1997 - 2 BvR 160/97 -, JURIS; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 f.). Der Erlaß einer einstweiligen Anordung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat. An dem entsprechenden Darlegungen im Antrag fehlt es hier.

Zur Begründung seines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung macht 2 der Antragsteller geltend, im fachgerichtlichen Eilverfahren habe das Landgericht die Notwendigkeit seiner sofortigen Einzelunterbringung verkannt. Seinen Antrag auf fachgerichtliche Entscheidung hat er jedoch weder in Ablichtung beigefügt noch in seinem wesentlichen Inhalt wiedergegeben. Hierzu bestand besonders deshalb Veranlassung, weil es in dem Beschluss, mit dem das Landgericht die Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt hat, ausdrücklich heißt, drohende schwere und unzumutbare Nachteile seien nicht einmal vom Antragsteller selbst vorgetragen worden. In seinem Antrag auf verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz räumt der Antragsteller auch ein, sein bei der Strafvollstreckungskammer gestellter Antrag sei hinsichtlich

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seiner Unterbringungssituation nicht detailliert formuliert gewesen. In Anbetracht dessen liegt nahe, dass es sich bei der umfangreichen Darstellung im nunmehr gestellten Antrag um einen im Wesentlichen neuen Sachvortrag handelt, dessen Würdigung und rechtliche Bewertung nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst den zuständigen Fachgerichten vorbehalten war. Der Antragsteller hat nichts dargelegt, was diese Vermutung entkräften könnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 3

Jentsch Broß Lübbe-Wolff

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/ qk20021230_2bvq005902.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2002:qk20021230.2bvq005902

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