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BVerfG Beschluss vom 13.05.2003 – 2 BvR 514/03
Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030513.2bvr051403
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 514/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn W...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 2003 - 2 Ws 181/03 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2002 - 1 NöStVK 228/95 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein 1 Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
a) Eine Pflicht zur Divergenzvorlage bestand nicht (vgl. § 121 Abs. 2 GVG). Dass 2 Gerichte ähnliche Fälle unterschiedlich entscheiden, verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verstoß gegen § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB durch die dritte Verlängerung der Bewährungszeit für den Beschwerdeführer war nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf nicht von Bedeutung, weil die Straftaten, die den Widerrufsgrund bildeten, in der zuvor im Einklang mit dieser Vorschrift verlängerten Bewährungszeit begangen worden waren. Es ist nicht erkennbar, dass dies Verfassungsrecht verletzt.
b) Das Oberlandesgericht hat auf die Beteiligung der Ehefrau des Beschwerdefüh- 3
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rers auf dessen Veranlassung an gemeinschaftlich begangenen Straftaten hingewiesen und angenommen, die Ehe stehe dem Bewährungswiderruf nicht entgegen. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden, da der Schutz der Familie im Rahmen der staatlichen Ordnung erfolgen soll (Art. 6 Abs. 1 GG).
c) Der Beschwerdeführer behauptet, in einem anderen Strafverfahren sei ihm vor 4 dem Hintergrund seiner Tätigkeit als Vertrauensperson der Polizei von der Strafverfolgungsbehörde zugesagt worden, im Ausgangsverfahren werde kein Bewährungswiderruf erfolgen. Damit trägt er nicht vor, die Vollstreckungsgerichte hätten Verfassungsrecht verletzt. Denn die Behörden konnten durch Zusagen in anderer Sache die Gerichte nicht binden.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines 5 Rechtsanwalts ist entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 6
Hassemer Osterloh Mellinghoff
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2003 - 2 BvR 514/03
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2003 - 2 BvR 514/03 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/ rk20030513_2bvr051403.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030513.2bvr051403
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