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BVerfG Beschluss vom 18.02.2004 – 1 BvR 2152/03
Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040218.1bvr215203
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2152/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der A... AG, vertreten durch den Vorstand Dr. R...
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Herbert Bethge, Innstraße 40, 94032 Passau - gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstaben a, c des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 18. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf den beigefügten Beschluss im Verfahren 1 BvR 1103/03 verwiesen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin enthält keine neuen Aspekte. Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Internet (http://www.allianzgroup.com) veröffentlichten Zwischenbericht für die ersten drei Quartale des Jahres 2003 ergibt, hat sich im Übrigen ihr Ergebnis im Bereich der Krankenversicherung in Deutschland nach dem In-Kraft-Treten des Beitragssatzsicherungsgesetzes nicht nur nicht verschlechtert, sondern sogar erheblich verbessert.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). 3
Jaeger Hömig Bryde
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 2152/03
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 2152/03 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/ rk20040218_1bvr215203.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040218.1bvr215203
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