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BVerfG Beschluss vom 27.07.2004 – 1 BvR 787/04

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040727.1bvr078704

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 787/04 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau W...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Bahrdt und Koll., Wismarsche Straße 5, 18057 Rostock - gegen das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190)

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die gesetzliche Verpflichtung von Leistungserbringern, die so genannte Praxisgebühr, die gesetzlich Krankenversicherte seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) zu entrichten haben, vom Versicherten einzubehalten. Die Beschwerdeführerin, eine Ärztin, sieht darin eine Verletzung ihres Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechts angezeigt. Die angegriffene Regelung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). 4

Jaeger Hömig Bryde

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 787/04

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 787/04 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ rk20040727_1bvr078704.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040727.1bvr078704

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