BVerfG Beschluss vom 14.02.2005 – 1 BvR 1112/00
Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050214.1bvr111200
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1112/00 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der P... AG, vertreten durch den Vorstand,
- Bevollmächtigte:1. Herr Professor Dr. Thomas Vesting, Habsburger Straße 3, 80801 München, 2. Herr Dr. Wolfgang Schulz, Bismarckstraße 4, 20259 Hamburg -
gegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Mai 2000 - 7 U 25/00 -,
b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2000 - 324 O 442/ 99 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Unter Anwendung der in dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. 2 Juli 2003 - 1 BvR 1964/00 -, NJW 2003, S. 3262 dargestellten Grundsätze der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines so genannten Geburtshoroskops ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Beschwerdeführerin verurteilt haben, die folgenden Aussagen einer "Numerologin" in einer Fernsehsendung über die kurz zuvor geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens zu unterlassen:
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A. ist ein sehr intuitives Kind. Eines, das sich sehr gut in seine Familie einfügen 3 wird, weil es sehr viel Einfühlungsvermögen für die Familie hat. Auf der anderen Seite auch ein sehr gesundes Ich-Bewusstsein, wird sehr selbständig und zielstrebig sein und wissen, was sie möchte. Wird sich dadurch, dass es sehr analytisch ist, immer sehr neugierig sein und ihre Eltern auch immer auf Trab halten.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG 4 abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 5
Hohmann-Papier Hoffmann-Riem Dennhardt
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 1112/00
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 1112/00 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/ rk20050214_1bvr111200.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050214.1bvr111200
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