Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 02.06.2006 – 1 BvR 1350/03

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060602.1bvr135003

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1350/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Mährlein, Dillsteiner Straße 21-23, 75173 Pforzheim - gegen a) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2003 - 5 T 82/03 -

b) den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim (ohne Datum) - 2 C 14/02 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juni 2006 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim ist 1 nicht anzunehmen, da sie wegen Unzulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe wird ungeachtet der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens bei der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen. Angesichts der relativ geringen Höhe des wegen der Verletzung einer Unterlassungspflicht festgesetzten Ordnungsgeldes (300 Euro) entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 3

Hohmann-Papier Hoffmann-Riem Dennhardt

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2006 - 1 BvR 1350/03

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2006 - 1 BvR 1350/03 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/ rk20060602_1bvr135003.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060602.1bvr135003

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