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BVerfG Beschluss vom 04.12.2006 – 1 BvR 1014/01

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061204.1bvr101401

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1014/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn E...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Theodor Gerlach, in Sozietät Anwalts- und Notarkanzlei Gerlach, Bahnhofstraße 12, 27404 Zeven - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2001 - 32 Ss 7/ 01 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 4. September 2000 - 13 Ds 502 Js 13049/00 (98/00) -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen des 1 im Anschluss an eine Versammlung getätigten Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.

Die Annahmevoraussetzungen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht gegeben. Der 2 Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 8 GG berufen. Denn dieser gewährleistet lediglich das Recht, sich "friedlich und ohne Waffen" zu versammeln. Im vorliegenden Fall hat die Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen Verlauf genommen (zu diesem Kriterium vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <106>). Die Teilnehmer beschränkten sich nicht auf die Kundgabe ihres Anliegens, sondern griffen die Polizeibeamten körperlich an, um sie zu verdrängen.

Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen antworteten die etwa 60 bis 70 Demonstrationsteilnehmer auf die zwecks Abstimmung des weiteren Weges der unangemeldeten Versammlung ausgesprochene Aufforderung, stehenzubleiben und den Versammlungsleiter zu benennen, mit dem gemeinsam skandierten Ruf: "Wir bleiben nicht stehen!". Sie stürmten auf die daraufhin von etwa sieben bis neun Beamten ge-

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bildete Polizeikette los und "überrannten" sie, wobei es auch zu Tätlichkeiten kam. Dieses gemeinschaftliche Handeln des Demonstrationszugs, der die Kette der weit in der Unterzahl befindlichen Polizeibeamten gewaltsam durchbrach, führte zu einer kollektiven Unfriedlichkeit der Demonstration. Damit fiel sie nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.

Der daraufhin unternommene Versuch der Polizei, einen der Teilnehmer in Gewahrsam zu nehmen, griff daher nicht in das Grundrecht aus Art. 8 GG ein. Gleiches gilt für die an die Rechtmäßigkeit dieser Diensthandlung anknüpfende (§ 113 Abs. 3 und § 125 Abs. 2 StGB) strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 6

Hohmann-Papier Hoffmann-Riem Dennhardt

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1014/01

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1014/01 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/ rk20061204_1bvr101401.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20061204.1bvr101401

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