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BVerfG Beschluss vom 25.01.2007 – 1 BvL 12/04

Erster Senat · ECLI:DE:BVerfG:2007:ls20070125.1bvl001204

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVL 12/04 -

In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht,

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004 (20 W 452/02) -

hier: Antrag der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier

am 25. Januar 2007 beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe: Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war zur sachgerechten Rechtsverfolgung in dem mit Beschluss vom 18. Juli 2006 entschiedenen Vorlageverfahren nicht erforderlich.

Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn 2 entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder

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aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 79, 252).

Die Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Eine mündliche Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht nicht für erforderlich gehalten. Besondere Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, hat die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens trotz eines entsprechenden Hinweises des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgetragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 4

Hohmann-Papier Steiner Dennhardt

Hoffmann-Riem Bryde Gaier

Eichberger Schluckebier

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2007 - 1 BvL 12/04

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2007 - 1 BvL 12/ 04 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ls20070125_1bvl001204.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2007:ls20070125.1bvl001204

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