Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 11.06.2007 – 1 BvR 1033/07

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070611.1bvr103307

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1033/07 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H ...,

gegen die Nichtbearbeitung der Petition vom 6. Juni 2003 - Pet-4-15-09-81301-009401 - durch den Deutschen Bundestag

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Bryde, Eichberger, Schluckebier

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2007 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Nichtbearbeitung und Nichtbescheidung seiner - inzwischen anscheinend beschiedenen - Petition durch den Deutschen Bundestag wendet, hätte er den durch Art. 17 GG gewährleisteten Petitionsbehandlungs- und -bescheidungsanspruch zunächst im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) geltend machen müssen. Gründe, die es rechtfertigten, hinsichtlich der vorliegenden Verfassungsbeschwerde vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG abzusehen, wurden nicht dargetan.

Soweit der Beschwerdeführer eine übermäßig lange Dauer des Petitionsverfahrens 3 rügt, lässt das Beschwerdevorbringen einen Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere gegen Art. 17 GG, nicht erkennen. Die zur Verfassungsbeschwerde vorgelegten Schreiben des Deutschen Bundestages belegen vielmehr eine turnusgemäße Information über den Stand des Verfahrens, die jeweils die Nennung eines grundsätzlich nachvollziehbaren verfahrensbezogenen sachlichen Grundes einschließt. Anhalts-

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punkte für eine - bewusste - "Verschleppung" sind nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). 5

Bryde Eichberger Schluckebier

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 2007 - 1 BvR 1033/07

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 2007 - 1 BvR 1033/07 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/ rk20070611_1bvr103307.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070611.1bvr103307

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