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BVerfG Beschluss vom 29.09.2008 – 2 BvR 1682/08
Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080929.2bvr168208
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1682/08 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2008 - 1 Vollz (Ws) 222/08 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 2008 - 1 Vollz (Ws) 222 und 231/08 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Mellinghoff, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. September 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von einem Monat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) ausreichend begründet wurde. Sie wurde knapp zwei Monate nach dem Datum des Beschlusses eingelegt, durch dessen Zustellung oder formlose Mitteilung die Verfassungsbeschwerdefrist in Gang gesetzt wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Eine Angabe über das Datum des Zugangs des Beschlusses beim Beschwerdeführer enthält sie nicht. Es fehlt daher an einer Begründung der Verfassungsbeschwerde, die dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung erlaubte, dass - entgegen dem Anschein - die Verfassungsbeschwerdefrist eingehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 1999 - 2 BvR 1177/99 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 2
Mellinghoff Lübbe-Wolff Gerhardt
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2008 - 2 BvR 1682/08
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2008 - 2 BvR 1682/08 - Rn. (1 - 2), http://www.bverfg.de/e/ rk20080929_2bvr168208.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080929.2bvr168208
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