BVerfG Beschluss vom 18.12.2008 – 1 BvR 1824/04
Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081218.1bvr182404
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1824/04 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma T... GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Tölzer Straße 37, 82031 Grünwald,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Michael Vollmar, Sendlinger Straße 24, 80331 München gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Juni 2004 - 13 S 8275/ 04 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier
am 18. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes wird abgelehnt.
Gründe: 1. Der Bevollmächtigte beantragt die Festsetzung des Werts, den der Gegenstand 1 seiner anwaltlichen Tätigkeit hat, auf 3.000 €. Die von ihm für die Beschwerdeführerin eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 25. August 2004 nicht zur Entscheidung angenommen.
1/3
2. Der Antrag ist abzulehnen. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht befunden, ist im Regelfall der Mindestwert von 4.000 € gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es hier ausnahmsweise der Festsetzung des Gegenstandswertes bedürfte, zumal der gestellte Antrag sogar hinter dem gesetzlichen Mindestwert zurückbleibt.
Papier Bryde Schluckebier
2/3
Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 1824/04
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 1824/04 - Rn. (1 - 2), http://www.bverfg.de/e/ rk20081218_1bvr182404.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081218.1bvr182404
3/3