Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 26.02.2009 – 1 BvR 390/09

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090226.1bvr039009

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 390/09 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. E...,

gegen das Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Rettungsübernahmegesetz)

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe: Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist derzeit unzulässig.

Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz erfordern, dass die angegriffene Norm 2 den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.>). Eine gegenwärtige Betroffenheit scheidet hier bereits deshalb aus, weil das Rettungsübernahmegesetz noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207>; 108, 370 <385>). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Erfordernis sind nicht dargetan (vgl. dazu Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 103 f.). Zudem wäre der Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch das - gegenwärtig erst als Regierungsentwurf vorliegende - angegriffene Gesetz in seinen Rechten verletzt, weil die Durchführung der beanstandeten Vorschriften in ihrer jetzigen Entwurfsfassung rechtsnotwendig noch einen besonderen Vollzugsakt voraussetzt (vgl. § 2 des Regierungsentwurfs eines Rettungsübernahmegesetzes). Gegen diesen soll darüber hinaus Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesgerichtshof vorgesehen werden (vgl. § 5 des Regierungsentwurfs).

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich 4 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 5

Papier Bryde Schluckebier

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2009 - 1 BvR 390/09

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2009 - 1 BvR 390/09 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/ rk20090226_1bvr039009.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090226.1bvr039009

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